Rechtliches
In § 6 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) wird das Buchführungsprivileg der steuerberatenden Berufe eingeschränkt. Gestattet wird die Erledigung laufender Buchhaltungsarbeiten im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit für Personen, mit einer Abschlussprüfung in einem steuerberatenden, wirtschaftsberatenden oder auch kaufmännischen Ausbildungsberuf und einer anschließenden dreijährigen hauptberuflichen Tätigkeit im Buchhaltungswesen. Das Werbeverbot wird außerdem für diesen Personenkreis gelockert (§ 8 Abs. 1 StBerG).
Fachlich qualifizierten Personen ist es gestattet, das Buchen laufender Geschäftsvorfälle insbesondere die Kontierung und das Erteilen von Buchungsanweisungen vorzunehmen. Dies gilt auch für die laufende Lohn- und Gehaltsabrechnung und das Erstellen von Lohnsteueranmeldungen.
Meine Tätigkeit ist auf den im § 6 Nr. 4 StBerG genannten Rahmen, d.h. das Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle sowie die lfd. Lohn- und Gehaltsabrechnung beschränkt. Als Buchführungshelfer erbringe ich eine Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 6 Nr. 3 und 4 StBerG, nämlich die Kontierung und Verbuchung der laufenden Geschäftsvorfälle, die Erstellung der laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnungen, der Sozialversicherungsmeldungen und Lohn- steueranmeldungen für den Auftraggeber, jedoch ohne darüber hinaus gehende Steuerberatung, Umsatzsteuervoranmeldung, Einrichtung oder Abschluss einer Buchhaltung.